In den Verfahren mit den Aktenzeichen IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19 hat der Bundesgerichtshof am 16.12.2020 entschieden, dass die Beitragserhöhung einer privaten Krankenversicherung nur dann rechtmäßig ist, wenn darlegt ist, bei welcher Prämienberechnungsgrundlage – Versicherungsleistungen, Sterbewahrscheinlichkeit oder beiden – eine so maßgebliche Veränderung eingetreten ist, dass die Prämie erhöht werden durfte.
Ein Standardschreiben ohne Angabe, welche Grundlage der Berechnung sich konkret verändert hat, reicht nicht.
Hat die Krankenversicherung die Prämienerhöhung nicht ordnungsgemäß begründet, kann sie die Begründung ihrem Versicherten auch nachträglich mitteilen. Die Prämienanpassung wird aber nicht rückwirkend wirksam. Der Versicherte muss die höheren Prämien erst zahlen, wenn die Krankenversicherung ihren Formfehler korrigiert und die Begründung nachgeholt hat. Für die Vergangenheit kann der Versicherte hingegen die Erstattung des Prämienmehrbeitrages fordern.
Da eine Vielzahl von Versicherern in der Vergangenheit Prämiensteigerungen mit inhaltsarmen, sehr allgemein gehaltenen Schreiben mitgeteilt haben, lohnt sich nach den beiden aktuellen Urteilen eine Prüfung der Beitragssteigerungen der eigenen privaten Krankenversicherung durch einen Experten, der mit dieser Materie vertraut ist. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten eines Anwalts, der die Erfolgsaussichten der Beitragsrückforderung bespricht und diese durchsetzt.