ABGASSKANDAL

Unsere Erstberatung zum Abgasskandal – schnell, unverbindlich, kostenlos

  • Sie haben einen Brief Ihres Fahrzeugherstellers bekommen und sollen ein Software-Update aufspielen lassen?
  • Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) droht Ihnen mit der Stilllegung Ihres Fahrzeugs?
  • Sie fahren einen Diesel und sind sich unsicher, ob Ihr Fahrzeug manipuliert wurde?
  • Sie besitzen ein Dieselfahrzeug der Abgasstufen EURO 5, EURO 6a, EURO 6b oder EURO 6c?
  • Sie vermuten, dass in Ihrem Fahrzeug ein Thermofenster verbaut ist?

Wir beraten Sie zu sämtlichen Themen rund um den Abgasskandal: 

Ob Sie nun einen VW, Audi, Skoda, SEAT, BMW, Volvo, Opel oder Mercedes fahren. Viele Fahrzeughersteller kamen in den letzten Jahren in die Schlagzeilen, weil das Kraftfahrtbundesamt illegale Abschalteinrichtungen bei Dieselfahrzeugen entdeckt hat. Der Abgasskandal begann im Jahr 2015 und unsere Kanzlei am Waldpark (damals noch: Kanzlei Heß, Timmann, Süß) war eine der ersten Kanzleien in Sachsen, die sich mit diesem Thema intensiv auseinandergesetzt hat. Seitdem haben wir unzählige Verfahren, sowohl vor regionalen, als auch überregionalen Gerichten geführt und können deshalb ausreichend Erfahrung im Abgasskandal vorweisen. So konnten wir beispielsweise vor folgenden Gerichten für unsere Mandanten Schadensersatz im Abgasskandal erstreiten:

Regional: Landgerichte Dresden, Leipzig, Chemnitz, Zwickau, Görlitz, Bautzen und Oberlandesgericht Dresden.

Überregional: Landgerichte Stuttgart, Augsburg, Berlin, Braunschweig, Halle, Cottbus, Erfurt, Flensburg, Köln, Ingolstadt, Magdeburg, München, Nürnberg, Stade sowie Oberlandesgerichte Stuttgart, München, Brandenburg, Braunschweig, Thüringen, Köln, Naumburg und Kammergericht Berlin.

Wir verstehen und als regionaler Ansprechpartner und beraten immer und in jedem Fall persönlich, gern auch nur telefonisch. Nutzen Sie auch gern unseren kostenlosen Online-Check. Wir melden uns dann umgehend.

Nutzen Sie für eine kurze Einschätzung gern unsere kostenlose telefonische Ersteinschätzung durch einen erfahrenen Anwalt.

Häufige Fragen unserer Mandanten lauten zum Beispiel:

Wie läuft das alles ab?

Ganz einfach. Sie teilen uns Ihre Kontaktdaten mit oder rufen bei uns an. Ein erfahrener Rechtsanwalt wird sich dann umgehend bei Ihnen melden und den weiteren Ablauf besprechen. Das dauert für gewöhnlich keine 5 Minuten. Im Anschluss fordern wir bei Ihnen die notwendigen Unterlagen an. Hierzu gehören zum Beispiel die Fahrzeugrechnung, der Fahrzeugschein oder die Schreiben Ihres Fahrzeugherstellers. Sie erhalten von uns eine entsprechende Liste. Die Unterlagen können Sie uns auch elektronisch zukommen lassen. Im Anschluss beraten wir Sie völlig kostenfrei über Ihre Chancen und die Höhe des Schadensersatzes. Und das innerhalb von wenigen Tagen.

Was kostet mich das?

Die Erstberatung ist in jedem Fall kostenlos. Die weitere Tätigkeit ist natürlich nicht kostenlos, wird jedoch von einer Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht getragen. Die aktuelle oder eine frühere Rechtsschutzversicherung muss bereits zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs bestanden haben. Da alle Fragen rund um den Versicherungsschutz kompliziert sein können, übernehmen wir die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung für Sie. Und das völlig kostenlos! Erst wenn die Versicherung den Fall übernommen hat, werden wir tätig. Insoweit die Versicherung den Fall nicht deckt, prüfen wir für Sie, ob die Ablehnung gerechtfertigt ist.

Was bewirkt das sogenannte Thermo­fenster?

Das sogenannte Thermofenster ist eine Software, welche in jedem modernen Diesel-Fahrzeug integriert ist. Laut den Herstellern soll diese Abschalteinrichtung dem Motorschutz dienen.

Das Thermofenster sorgt dafür, dass die Abgasreinigung nur in einem bestimmten Temperaturfenster (z.B. zwischen 20 und 30 °C) aktiviert wird. Außerhalb dieses Thermofensters findet keine oder lediglich eine stark verminderte Reinigung der Abgase statt. Das Fahrzeug stößt dann die im Motor produzierten Stickoxide (größtenteils) ungefiltert nach außen aus.

Da der Neue Europäische Fahrzyklus (NEFZ) innerhalb desselben Thermofensters, also zwischen 20 und 30 °C, stattfand, hat diese Abschalteinrichtung dafür gesorgt, dass auf dem Prüfstand nur die erlaubten Emissionswerte gemessen wurden. Die dort gemessenen Abgaswerte wurden in der Realität aber um ein Vielfaches überschritten.

Mit Urteil vom 20.02.2023 (Aktenzeichen 3 A 113/18) hat deshalb das Verwaltungsgericht Schleswig entschieden, dass derartige Thermofenster unzulässig sind. Das Urteil betraf zwar nur die VW AG, welche Rechtsmittel eingelegt hat. Die Deutsche Umwelthilfe hat jedoch angekündigt, nunmehr auch alle anderen Hersteller zu verklagen, welche derartige Thermofenster verwenden. Damit droht Fahrzeughaltern von Dieselfahrzeugen mit Thermofenster mittelfristig die Stilllegung ihrer Fahrzeuge.

Am 08.05.2023 hat der BGH in Sachen Thermofenster mündlich verhandelt. Es ging um 3 Fahrzeuge mit verbautem Thermofenster:

  • VW Passat 2.0 TDI mit EA288 Motor, Euro 6
  • Audi SQ5 3.0 TDI mit EA896Gen2BiT Motor, Euro 6
  • Mercedes-Benz C 220d mit OM 651 Motor, Euro 6

Der BGH hat in der Verhandlung angekündigt, dass Eigentümern von Fahrzeugen mit illegalem Thermofenster ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Die Entscheidung des BGH wird am 26.06.2023 verkündet.

Welchen Schadensersatz kann ich erhalten?

Der BGH hat hierfür eine neue Art des Schadensersatzes angekündigt, nämlich einen sog. „Differenzhypothesenvertrauensschaden“. Die Berechnungsmethode hierfür ist noch unklar. Es wird vermutet, dass der BGH einen pauschalen Abschlag auf den Kaufpreis zubilligt, z.B. in Höhe von 25 %. Die oben genannte Entscheidung wird Klarheit bringen.

Nur wenn der Hersteller auch vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt hat, was beim Thermofenster wahrscheinlich nicht der Fall war, kann man das Fahrzeug an den Hersteller zurückgeben und erhält Kaufpreis abzüglich Nutzungsersatz erstattet. Der Nutzungsersatz wird von den Gerichten auf verschiedene Art und Weise berechnet. Die meisten Gerichte berechnen den Nutzungsersatz mit der Formel: Kaufpreis x gefahrene Kilometer ./. erwartete Gesamtlaufleistung beim Fahrzeugkauf. Viele Gerichte nehmen für Dieselfahrzeuge eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km an. Ein Beispiel:

Der Kaufpreis eines Gebrauchtwagens betrug im Jahr 2015: 30.000 Euro. Beim Fahrzeugkauf hatte der Gebrauchtwagen einen Kilometerstand von 15.000 km. Heute hat der Wagen einen Kilometerstand von 65.000 km. Das heißt, der Eigentümer hat bislang 50.000 km zurückgelegt. Geht man nun von einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km aus, so betrug die beim Kauf erwartete übrige Laufleistung noch 285.000 km. Die Formel lautet hier also:

30.000 Euro x 50.000 km ./. 285.000 km = 5.263,16 Euro = Nutzungsersatz

In diesem Beispiel erhält der Eigentümer demnach für sein Fahrzeug einen Betrag von 24.736,84 Euro erstattet. Die letzten Jahre zeigen, dass die Rückzahlungsbeträge in 99 Prozent der Fälle den aktuellen Marktwert der Fahrzeug deutlich übersteigen. Schuld daran ist der Abgasskandal.

Wie lange dauert ein derartiges Verfahren?

Der Hersteller wird zunächst außergerichtlich angeschrieben. Insofern die Ansprüche nicht anerkannt werden, folgt ein Gerichtsverfahren. Dieses dauert für gewöhnlich 6 bis 12 Monate.

Nutzen Sie für eine kurze Einschätzung gern unsere kostenlose telefonische Ersteinschätzung durch einen erfahrenen Anwalt.