KOSTEN

Anwaltsgebühren

Die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwaltes sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Unabhängig von diesen gesetzlichen Vorschriften kann das Honorar eines Rechtsanwaltes auch mit dem Mandanten in Form eines Pauschalhonorars oder eines Stundenhonorars vereinbart werden. Hierzu ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Mandant erforderlich.
Die folgende Darstellung über die Vergütung eines Rechtsanwaltes nach dem RVG soll einer groben Orientierung eines Rechtssuchenden dienen und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da insbesondere spezielle und in der anwaltlichen Praxis eher seltenere Tätigkeiten unbehandelt bleiben.

Zunächst richtet sich die Vergütung des Rechtsanwaltes danach, mit welcher Tätigkeit er durch seinen Mandanten beauftragt wird, also nach Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeiten.
Das RVG sieht verschiedene Arten von Gebühren für bestimmte anwaltliche Tätigkeiten vor. Die anwaltliche Tätigkeit lässt sich grob in Tätigkeiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens bzw. Rechtsstreites und in gerichtliche Auseinandersetzungen gliedern. Die Tätigkeit wird dann auf Basis des sogenannten Streitwertes abgerechnet, also nach dem wirtschaftlichen Wert, den der Streit für den Mandanten hat.

Außergerichtlich

Hier ist zu unterscheiden, ob der Rechtsanwalt lediglich einmal Rat und Auskunft erteilt oder ob er auch gegenüber der Gegenseite tätig wird.

Erstberatung

Bei Verbrauchern darf der Rechtsanwalt für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 249,90 € verlangen. Wenn sich die Tätigkeit im Anschluss auch auf Schreiben an den Gegner oder die Vertretung vor Gericht erstreckt, muss der Rechtsanwalt die Kosten des ersten Beratungsgesprächs anrechnen. Das heißt, wenn Sie uns damit beauftragen, auch nach außen tätig zu werden, müssen Sie für die Erstberatung nicht extra zahlen.

Außergerichtliche Tätigkeit

Falls wir Sie nicht nur beraten, sondern auch nach außen für Sie tätig werden sollen, fällt eine sogenannte Geschäftsgebühr an. Deren Höhe richtet sich nach dem Wert Ihres Anliegens. Machen wir für Sie beispielsweise Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend, entspricht der Wert unserer Tätigkeit dem geltend gemachten Schaden.

Gerichtliche Tätigkeit

Die gezahlte außergerichtliche Gebühr wird wiederum zur Hälfte auf die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens entstehende sogenannte Verfahrensgebühr angerechnet. Auch diese richtet sich wieder nach dem Wert der Tätigkeit. Zudem entsteht im Rahmen eines Gerichtsverfahrens in den meisten Fällen noch eine Terminsgebühr. Im Falle eines Vergleichs fällt eine Vergleichsgebühr an.


Rechtsschutzversicherung

Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung? Dann sind Sie auf der sicheren Seite!

Denn egal, ob Sie einen unverschuldeten Verkehrsunfall erlitten oder eine unberechtigte Kündigung erhalten haben, dank Ihrer Rechtsschutzversicherung müssen Sie – bis auf die Selbstbeteiligung – keine eigenen Kosten für Anwälte, Gerichte oder Sachverständige befürchten.

Wenn Sie uns Ihre Rechtsschutzversicherung und Ihre Versicherungsnummer nennen, kümmern wir uns kostenlos um eine Deckungszusage.

Notfalls streiten wir uns auch mit Ihrer Versicherung, falls diese den Deckungsschutz unberechtigt verweigert.


Beratungshilfe

Durch Beratungshilfe soll es Bürgern mit geringem Einkommen ermöglicht werden, sich anwaltlich beraten und außergerichtlich vertreten zu lassen. Sie müssen nur einen Eigenanteil von 15,00 € bezahlen. Im Übrigen trägt die Kosten der Beratungshilfe die Staatskasse.

Wer erhält Beratungshilfe?

Beratungshilfe erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die für eine Beratung oder Vertretung erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann und keine anderen zumutbaren Möglichkeiten für Hilfe hat. Die beabsichtigte Wahrnehmung seiner Rechte darf nicht mutwillig sein.

Wie erhält man Beratungshilfe?

Erforderlich ist ein Antrag, der mündlich oder schriftlich gestellt werden kann. Es ist zweckmäßig, sich zunächst vom Amtsgericht einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe erteilen zu lassen und diesen dem Rechtsanwalt zu Beginn des ersten Gespräches vorzulegen. Weitere Informationen können Sie dem Beratungshilfegesetz entnehmen.

Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe

Unter den gleichen Voraussetzungen, welche für die Beratungshilfe gelten, kann auch Prozesskostenhilfe für ein gerichtliches Verfahren beantragt werden.
Prozesskostenhilfe bedeutet, man muss keine Gerichtskosten zahlen. Je nachdem, wie hoch bzw. niedrig das Einkommen ist, kann man die Verfahrenskosten entweder in Raten zahlen oder ist sogar völlig davon befreit.
Um Prozesskostenhilfe zu beantragen, muss ein spezielles Antragsformular ausgefüllt werden, das man beim Amtsgericht oder online erhält.
Der Antragsteller muss einen Einkommensnachweis beifügen (oder aber den Sozialhilfebescheid, Arbeitslosenbescheid o. Ä.), eine Kopie des Mietvertrages sowie ggf. Unterlagen über Schulden. Schließlich ist für die Gewährung von Prozesskostenhilfe immer Voraussetzung, dass der Prozess Aussicht auf Erfolg hat.

Deshalb gibt es z.B. keine Prozesskostenhilfe für eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres, wenn die besonderen Voraussetzungen für eine solche Scheidung nicht gegeben sind.

Weitere Informationen zur Prozesskostenhilfe können Sie direkt von uns erhalten.