Autor: Benjamin Schneider

BGH entscheidet am 26.06.2023 zum Thermofenster

Was bewirkt das sogenannte Thermo­fenster?

Das sogenannte Thermofenster ist eine Software, welche in jedem modernen Diesel-Fahrzeug integriert ist. Laut den Herstellern soll diese Abschalteinrichtung dem Motorschutz dienen.

Das Thermofenster sorgt dafür, dass die Abgasreinigung nur in einem bestimmten Temperaturfenster (z.B. zwischen 20 und 30 °C) aktiviert wird. Außerhalb dieses Thermofensters findet keine oder lediglich eine stark verminderte Reinigung der Abgase statt. Das Fahrzeug stößt dann die im Motor produzierten Stickoxide (größtenteils) ungefiltert nach außen aus.

Da der Neue Europäische Fahrzyklus (NEFZ) innerhalb desselben Thermofensters, also zwischen 20 und 30 °C, stattfand, hat diese Abschalteinrichtung dafür gesorgt, dass auf dem Prüfstand nur die erlaubten Emissionswerte gemessen wurden. Die dort gemessenen Abgaswerte wurden in der Realität aber um ein Vielfaches überschritten.

Mit Urteil vom 20.02.2023 (Aktenzeichen 3 A 113/18) hat deshalb das Verwaltungsgericht Schleswig entschieden, dass derartige Thermofenster unzulässig sind. Das Urteil betraf zwar nur die VW AG, welche Rechtsmittel eingelegt hat. Die Deutsche Umwelthilfe hat jedoch angekündigt, nunmehr auch alle anderen Hersteller zu verklagen, welche derartige Thermofenster verwenden. Damit droht Fahrzeughaltern von Dieselfahrzeugen mit Thermofenster mittelfristig die Stilllegung ihrer Fahrzeuge.

Am 08.05.2023 hat der BGH in Sachen Thermofenster mündlich verhandelt. Es ging um 3 Fahrzeuge mit verbautem Thermofenster:

  • VW Passat 2.0 TDI mit EA288 Motor, Euro 6
  • Audi SQ5 3.0 TDI mit EA896Gen2BiT Motor, Euro 6
  • Mercedes-Benz C 220d mit OM 651 Motor, Euro 6

Der BGH hat in der Verhandlung angekündigt, dass Eigentümern von Fahrzeugen mit illegalem Thermofenster ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Die Entscheidung des BGH wird am 26.06.2023 verkündet.

Welchen Schadensersatz kann ich erhalten?

Der BGH hat hierfür eine neue Art des Schadensersatzes angekündigt, nämlich einen sog. „Differenzhypothesenvertrauensschaden“. Die Berechnungsmethode hierfür ist noch unklar. Es wird vermutet, dass der BGH einen pauschalen, vom Kaufpreis abhängigen Anspruch, zusprechen wird.

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