Mit zwei lang ersehnten Entscheidungen vom 21. Februar 2022 (Aktenzeichen VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21) hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Betroffenen im Abgasskandal weiter gestärkt. Die Entscheidungen betreffen aber leider nur Betroffene, welche ihr Fahrzeug damals neu gekauft haben.
Die Entscheidungen helfen jenen, welche ein Fahrzeug mit EA189 Motor als Neuwagen gekauft und bislang selbst keine Klage gegen die Volkswagen AG eingereicht haben.
Zunächst stellt der BGH aber klar, dass Ansprüche gegen die VW AG spätestens zum 31.12.2019 verjährt sind. Die Verjährung bewirkt grundsätzlich, dass die Gegenseite die Ansprüche verweigern kann, was VW in der Vergangenheit auch stets getan hat.
Nunmehr war lange streitig, ob trotz Verjährung noch ein Anspruch der Geschädigten auf den sogenannten Restschadensersatzanspruch bestehen könnte. Dieser Restschadensersatz ergibt sich grundsätzlich aus dem BGB. § 852 BGB lautet:
„Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.“
Heftig umstritten war nunmehr lange Zeit, ob diese Regelung auch im Abgasskandal greift. Der Wortlaut gibt das jedenfalls her, da nach den Feststellungen des BGH aus dem Jahr 2020 VW durch den Einbau der Schummelsoftware eine unerlaubte Handlung begangen und dadurch etwas (= Geld) erlangt hat. Entsprechend hat das Oberlandesgericht Dresden bereits am 21.10.2021 ( 11a U 986/21) entschieden, dass diese Vorschrift anwendbar ist und VW den Kaufpreis abzüglich Nutzungsersatz herauszugeben hat, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Dieser Ansicht hat sich nunmehr auch der BGH angeschlossen.
Im Ergebnis besteht daher für alle, die einen mit einer Schummelsoftware ausgestatteten Neuwagen erworben haben, immer noch die Chance auf Schadensersatz. Gern beraten wir Sie hierzu kostenlos und unverbindlich. Nutzen Sie hierzu gern unser Kontaktformular oder den Online-Check.
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