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Fahrerflucht ohne Entziehung der Fahrerlaubnis?

Entfernt sich ein Kraftfahrzeugführer unerlaubt und damit strafbar vom Unfallort (= Fahrerflucht), ist in der Regel davon auszugehen, dass er zum Führen von Kraftfahrzeuge ungeeignet ist. Die Fahr-erlaubnis ist ihm dann zu entziehen.

Das Amtsgericht Wuppertal hat jedoch am 14.04.2022 (Az. 27 Gs 15/22) beschlossen, dass ausnahmsweise keine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt – trotz Fahrerflucht!
Die Unfallbeteiligte hatte zu einem Mitarbeiter in einer nahegelegenen der Tankstelle Kontakt aufgenommen und mitgeteilt, sie wolle nur kurz ihren Enkel wegbringen. Der Mitarbeiter hat sich daraufhin das Kennzeichen notiert. Nach ca. einer halben Stunde kehrte sie an die Unfallstelle zurück. Sie hat zu keinem Zeitpunkt die Unfallbeteiligung bestritten.

Nach Ansicht des Amtsgerichts war deshalb das Interesse des Geschädigten, Schadenersatz zu erlangen, zu keinem Zeitpunkt gefährdet.

Fazit:

1. Der Unfallbeteiligte muss seinen Namen und die Anschrift benennen bzw. sich ggf. auch ausweisen, wenn dies verlangt wird. Weiterhin muss er sich als Fahrer vorstellen, die Fahrzeugpapiere vorzeigen und die Feststellung des Kennzeichens sowie der Unfallspuren und Unfallhergangs ermöglichen, bevor er sich entfernt.

2. Ist niemand bereit, die unter 1. genannten Daten entgegenzunehmen, muss der Unfallbeteiligte eine angemessene Zeit warten und darf sich erst dann entfernen. Zudem muss er – am einfachsten durch Aufsuchen des nächsten Polizeireviers –

1. unverzüglich nachholen.

3. Wurde 1. oder 2. missachtet, wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen. Nur in einem Ausnahmefall kann hierauf verzichtet werden.

Falls man Ihnen eine Fahrerflucht vorwirft, nehmen Sie unverzüglich Kontakt zu einem spezialisierten Anwalt auf.

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