Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Wenn Sie noch keine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht besitzen oder diese Dokumente bereits vor längerer Zeit angefertigt haben, sollten Sie die aktuelle Corona-Krise zum Anlass nehmen, eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zu erstellen bzw. beide zu erneuern.

Patientenverfügungen kommen zur Anwendung, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, selbst zu entscheiden. Solange Sie noch ansprechbar sind und Ihren Willen äußern können ist das – auch bei einer Corona-Erkrankung – in der Regel der Fall. Wenn Sie jedoch, z.B. wegen einer künstlichen Beatmung, sediert werden müssen und nicht mehr einwilligungsfähig sind, entfaltet die Patientenverfügung ihre Wirkung in bestimmten Situationen, die in der Patientenverfügung genannt sein müssen.  Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der unmittelbare Sterbeprozess eingesetzt hat.

Bei Corona-Fällen liegen diese Voraussetzungen dann vor, wenn trotz lebenserhaltender Maßnahmen der Eintritt des Todes droht.

Unabhängig von Corona sollten Sie eine vorhandene Patientenverfügung überprüfen und anpassen lassen. Die Rechtsprechung hat sich in den vergangenen Jahren immer wieder mit den inhaltlichen Anforderungen an eine Patientenverfügung beschäftigen müssen und diese deutlich erhöht. Wenn Sie eine ältere Patientenverfügung haben, müssen Sie daher damit rechnen, dass diese unwirksam ist. 

Die Vorsorgevollmacht legt hingegen fest, wer bevollmächtigt wird, für Sie zu handeln, wenn Sie hierzu selbst nicht mehr in der Lage sind. Der Bevollmächtigte kann mit ihr nicht nur außerhalb des Krankenhauses/Pflegeheims für Sie rechtliche und finanzielle Angelegenheiten regeln, sondern auch gegenüber Ärzten auftreten, die ohne eine solche Vollmacht nur mit nahen Angehörigen (Ehegatte oder Kind) reden und deren Entscheidungen befolgen.

Nicht wegen einer drohenden Corona-Erkrankung möchten wir mit Nachdruck jedem Menschen empfehlen eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht zu erstellen. Auch junge Menschen können, z.B. nach einem Unfall – zumindest vorübergehend – entscheidungsunfähig und dann auf diese Dokumente angewiesen sein. Ohne diese wird ein staatlich bestellter Betreuer Ihre Rechte wahrnehmen, den Sie nicht selbst ausgewählt haben, der Sie nicht kennt und von dem Sie nicht sicher wissen, ob er Ihre Angelegenheiten in Ihrem Sinne regelt!